Mittwoch, 21.01.2026 17:20 Uhr

Novelle des Stromsteuergesetzes

Verantwortlicher Autor: Carlo Marino Rom, 12.11.2025, 10:49 Uhr
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Rom [ENA] Der Finanzausschuss des Bundestages wird voraussichtlich noch am 12.11.2025 seine Empfehlungen zur Novelle des Stromsteuergesetzes vorlegen. Es soll ein Kompromiss erzielt worden sein, der vorsieht, den Begriff der „erneuerbaren Energieträger“ vollständig aus dem Gesetz zu streichen. Damit wird vermieden, dass Biomasse künftig aus der Definition von Strom aus erneuerbaren Energien gestrichen wird – wie es

das Finanzministerium aus Verfahrensgründen vorgeschlagen hatte. Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie (HBB), lobt den Kompromiss, kritisiert jedoch die grundsätzliche Vorgehensweise des Bundesfinanzministeriums (BMF): „Biomasse ist und bleibt erneuerbar! Der Kompromiss des Finanzausschusses ist ein wichtiges politisches Signal des Bundestags an die Branche. Gleichzeitig bedauern wir, dass das BMF unserem Vorschlag zur pragmatischen Anerkennung der bereits erstellten und geprüften Nachhaltigkeitsnachweise nicht gefolgt ist – zumal diese Praxis in anderen Bereichen, wie dem Emissionshandel, bereits gängig ist.“

Aus EU-Vorgaben ergibt sich, dass Bioenergie für eine Steuerbefreiung ihre Nachhaltigkeit nachweisen muss. Die erneute Erbringung eines Nachhaltigkeitsnachweises wäre jedoch zu bürokratisch; bereits vorliegende Nachweise könnten laut BMF nicht genutzt werden. Folglich wollte das Ministerium die Steuerbefreiung für Bioenergie streichen und durch eine unbürokratische Form der Steuerrückerstattung ersetzen. Bei diesem Vorgehen hätte die Bioenergie jedoch zumindest im Sinne des Stromsteuerrechts ihren Status als erneuerbare Energie verloren. Mit der vollständigen Streichung des Begriffs der „erneuerbaren Energieträger“ ist dieser Missstand nun beseitigt.

Zudem begrüßen die Verbände ausdrücklich die steuerlichen Entlastungen für das produzierende Gewerbe. Diese Erleichterungen waren bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehen und kommen so auch landwirtschaftlichen Betrieben zugute.

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