Gasspeicher Versagen auf ganzer Linie
Herdecke [ENA] Da reibt sich der Betrachter die Augen. Gasspeicher nur zu 60% gefüllt, 80 % sollten es schon sein, so wie der Gesetzgeber es vorsieht. Aber angeblich soll das so ja reichen. Ich frage mich nur, wer liest da aus der Glaskugel und fragt den Kaffeesatzleser? Der nächste Winter kommt bestimmt, aber wie hart wird es werden? Dann noch die Frage zum Preis, auch hier alles nur unsicher, keiner weis wie sich der entwickelt.
Das sind berechtigte Fragen, insbesondere im Hinblick auf die Versorgungssicherheit, die Verantwortung der Bundesregierung und die Betreiber der Gasspeicher. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen drei Fragen: 1. Warum wurden die Gasspeicher nicht stärker befüllt? 2. Wer war gesetzlich und politisch dafür verantwortlich, rechtzeitig ausreichende Füllstände sicherzustellen? 3. Haben Verantwortliche ihre Pflichten verletzt, sodass Schadensersatz oder eine Klage möglich wäre?
Ein Füllstand von 60 % bedeutet nicht automatisch, dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Entscheidend sind die gesetzlichen Mindestfüllstände, die geltenden Fristen, die Versorgungslage und die konkreten Entscheidungen der Verantwortlichen. 1. Wie ist die Situation am 1. November 2026? Nach den aktuellen Meldungen liegt der tatsächliche Füllstand bei rund 61–62 %. • Die Bundesnetzagentur meldet zum 31. Oktober 2026 einen Stand von rund 61,6 %. • Der gesetzlich vorgesehene Füllstand beträgt für die meisten Speicher 80 %. • Für sechs Speicher gelten Ausnahmen mit 45 %. • Daraus ergibt sich ein rechnerischer deutschlandweiter Zielwert von ungefähr 70 %. Damit wurde das gesetzliche Speicherziel zum 1. November deutlich verfehlt.
2. Wer trägt die Verantwortung? Hier muss man zwischen unmittelbarer und politischer Verantwortung unterscheiden. Verantwortlicher, Aufgabe und Verantwortung. Gashändler und Lieferanten: Beschaffen Gas und entscheiden über die Einspeicherung. Speicherbetreiber: Betreiben die Anlagen und müssen die gesetzlichen Vorgaben in ihren vertraglichen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Bundesnetzagentur: Überwacht die Entwicklung und kann gesetzliche Maßnahmen ergreifen. Bundeswirtschaftsministerium: Verantwortlich für die energiepolitischen Rahmenbedingungen und die staatliche Vorsorge. Bundesregierung: Trägt die politische Gesamtverantwortung für die Ausgestaltung der Versorgungssicherheit.
Die Bundesnetzagentur erklärt ausdrücklich, dass die Befüllung grundsätzlich Aufgabe der Marktakteure ist. Eine besonders wichtige Frage ist deshalb: Hat die Bundesregierung zu lange darauf vertraut, dass die Unternehmen freiwillig ausreichend Gas einlagern? Die Bundesregierung hatte die niedrigen Speicherstände bereits im Sommer im Blick. Ende September 2026 beauftragte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche das staatliche Unternehmen SEFE, bis zum 15. Dezember acht Terawattstunden Gas zu beschaffen und einzuspeichern.
Das wirft durchaus Fragen nach dem Zeitpunkt und der Wirksamkeit der staatlichen Vorsorgemaßnahmen auf. 3. Warum wurden die Speicher nicht ausreichend gefüllt? Nach den aktuellen Berichten spielen insbesondere diese Faktoren eine Rolle: • Höhere Gaspreise infolge geopolitischer Konflikte. • Für Händler war die Einspeicherung wirtschaftlich teilweise unattraktiv. • Der Winter 2025/2026 hatte die Speicher stärker geleert. • Die Bundesregierung setzte zunächst auf die Beschaffungsentscheidungen der privaten Marktteilnehmer. • LNG-Importe werden von der Bundesnetzagentur als zusätzliche Versorgungsquelle berücksichtigt. Das erklärt die wirtschaftlichen Hintergründe, beantwortet aber noch nicht die Frage, der staatlichen Vorsorge.
4. Kann man deswegen rechtlich klagen? Ja, rechtliche Schritte sind grundsätzlich denkbar. Allerdings kommt es darauf an, gegen wen und mit welchem Ziel geklagt werden soll. Es gibt mehrere Ansatzpunkte: A. Vorgehen gegen die Bundesregierung Man könnte prüfen lassen, ob das Bundeswirtschaftsministerium seine gesetzlichen Aufgaben zur Sicherstellung der Gasversorgung ausreichend wahrgenommen hat. Besonders relevant ist § 35c EnWG. Dieser verpflichtet den Marktgebietsverantwortlichen, mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums und im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur Befüllungsinstrumente zu beschaffen. Reichen diese nicht aus, sieht das Gesetz weitere Maßnahmen einschließlich des Kaufs und der Einspeicherung von Gas vor.
Zu prüfen wäre insbesondere: • Wurden die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet? • Wurde die Entwicklung der Speicherstände ausreichend überwacht? • Wurden vorhandene gesetzliche Handlungsmöglichkeiten rechtzeitig genutzt? • Wurden Risiken für die Versorgungssicherheit möglicherweise unterschätzt? B. Vorgehen gegen die Bundesnetzagentur Die Bundesnetzagentur hat eine gesetzliche Überwachungsfunktion. Sie kann Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, wenn gesetzliche Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.
Füllstandsvorgaben Hier könnte man eine förmliche Beschwerde einreichen und eine Prüfung möglicher Pflichtverletzungen verlangen. C. Schadensersatzklage Eine Amtshaftungsklage nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG wäre theoretisch denkbar. Dafür müsste man allerdings unter anderem nachweisen: • Eine konkrete Amtspflichtverletzung. • Ein Verschulden. • Einen tatsächlich entstandenen Schaden. • Einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Ein bloßes Unterschreiten der Speicherziele begründet noch keinen individuellen Schadensersatzanspruch.
D. Strafrechtliche Verantwortung Auch hier gilt: Ein niedriger Speicherstand ist allein keine Straftat. Dafür müssten konkrete strafrechtlich relevante Handlungen oder Unterlassungen und die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. 5. Was kann man nun konkret tun? Zunächst eine umfassende schriftliche Aufklärung verlangen. Insbesondere sollten folgende Stellen zur Stellungnahme aufgefordert werden: A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. B. Bundesnetzagentur. C. Marktgebietsverantwortlicher Trading Hub Europe (THE). D. Die betroffenen Gasspeicherbetreiber.
Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, wer wann welche Maßnahmen angeordnet, unterlassen oder verzögert hat. Die entscheidenden gesetzlichen Grundlagen sind: • § 35b EnWG – Füllstandsvorgaben • § 35c EnWG – Befüllungsmaßnahmen • Bundesnetzagentur – Überwachung der Füllstandsvorgaben Die dritte Frage erscheint mir die wichtigere, warum wird die Bundesnetzagentur nicht tätig, es ist doch abzusehen, das die Füllstände aus heutiger Sicht wahrscheinlich nicht ausreichend sind.
Weitere Vorgehensweise. • A: Die Bundesregierung beziehungsweise Wirtschaftsministerin Katherina Reiche wegen möglicher Versäumnisse rechtlich zur Verantwortung ziehen. • B: Die Verantwortlichen bei der Bundesnetzagentur und den Speicherbetreibern überprüfen lassen. • C: Eine Strafanzeige wegen möglicher Pflichtverletzungen prüfen. • D: Eine Klage beziehungsweise eine rechtliche Beschwerde im Interesse der Bürger und Verbraucher vorbereiten. Mir ist völlig klar, das hierbei hohe bis unüberwindbare Hindernisse vorhanden sind oder aufgebaut werden. Ich bin aber davon überzeugt, dieses System der Bevorratung von Energie dient nicht dem Verbraucher.




















































