Hoverboards auf Straßen - ein Straftatbestand
Würzburg [ENA] Warum erhält eine Mutter für ihre minderjährige Tochter mehrere Strafanzeigen, weil die Tochter mit einem Hoverboard auf einer öffentlichen Straße gefahren ist ohne dass die Mutter das wusste, ist das juristisch korrekt? Dazu haben wir auch eine Anfrage an das Polizeipräsidium in Würzburg gestellt und von der dortigen Pressestelle dazu eine Antwort erhalten. Dazu am Ende mehr:
In Deutschland sind Hoverboards (auch als Elektroboards bekannt) nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Sie gelten als Elektrokleinstfahrzeuge, erfüllen aber in der Regel nicht die Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), wie z. B. eine Lenk- oder Haltestange, unabhängige Bremsen und eine Höchstgeschwindigkeit von 6–20 km/h mit Zulassungspflicht. Daher dürfen sie nur auf abgeschlossenen Privatgeländen genutzt werden, nicht auf Straßen, Gehwegen, Radwegen oder öffentlichen Plätzen.
Das Fahren auf öffentlichen Wegen stellt eine Straftat dar, da es gegen das Pflichtversicherungsgesetz (keine Kfz-Haftpflichtversicherung möglich), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG) verstößt – unter anderem Fahren ohne Betriebserlaubnis, ohne Versicherung und ohne Fahrerlaubnis. Bußgelder ab 70 Euro oder Strafen sind möglich, und bei Unfällen haftet der Fahrer privat.
Bei minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren) haften die Kinder selbst oft nicht oder nur begrenzt: Unter 7 Jahren sind sie deliktsunfähig (§ 828 BGB), zwischen 7 und 10 Jahren im fließenden Verkehr nur bei Vorsatz. Ab 10 Jahren hängt es von der Einsichtsfähigkeit ab. Die Eltern können jedoch für eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) haftbar gemacht werden, wenn sie das Kind nicht ausreichend beaufsichtigt haben und dadurch ein Schaden oder Verstoß entsteht.
Im Verkehrsrecht bedeutet das: Wenn Eltern das Fahren mit einem Hoverboard erlauben, anordnen oder durch Vernachlässigung ermöglichen (z. B. durch Kauf und fehlende Kontrolle), können sie strafrechtlich belangt werden – etwa wegen “Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis” oder Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Das gilt auch, wenn sie “nichts wussten”, solange eine Aufsichtspflichtverletzung nachweisbar ist (z. B. das Kind hat Zugriff auf das Gerät und fährt unbeaufsichtigt).
Mehrere Strafanzeigen können entstehen, wenn es zu wiederholten Vorfällen kommt, verschiedene Delikte (z. B. separate Anzeigen pro Verstoß: Zulassung, Versicherung, Fahrerlaubnis) oder wenn die Polizei bei Kontrollen mehrmals eingreift. In realen Fällen, wie kürzlich in Ostheim (bei Hofheim), wurde ein Kind auf einem Hoverboard auf einer Hauptstraße gestoppt, und die Mutter erhielt Anzeigen wegen Ermächtigung zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Ähnliche Vorfälle gab es in anderen Regionen, wo Eltern für illegales Hoverboard-Fahren ihrer Kinder angezeigt wurden.
Juristisch ist das korrekt, solange die Behörden eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht begründen können. Die Mutter könnte sich verteidigen, indem sie nachweist, dass sie alles Zumutbare getan hat (z. B. das Kind belehrt und das Gerät gesichert), um den Verstoß zu verhindern – dann entfällt die Haftung. Im Zweifel sollte sie rechtlichen Rat einholen, da es auf den Einzelfall ankommt.
Zu einem konkreten Fall in Unterfranken äußert sich die Pressestelle des Polizeipräsidiums in Würzburg wie folgt:“ im Führerscheinrecht sowie im Versicherungsrecht gibt es ein paar wenige Ausnahmen von Fahrzeugen, die ohne Führerschein bzw. Pflichtversicherung im Straßenverkehr bewegt werden dürfen. Alle anderen Fahrzeuge die nicht in den Ausnahmen aufgeführt sind, unterliegen der Führerscheinpflicht bzw. der Versicherungspflicht. Ob das Fahrzeug überhaupt einen Versicherungsschutz bekommen kann, spielt keine Rolle.In diesem Fall bräuchte das Hoverboard einen Versicherungsschutz, den es aber auf Grund fehlender Betriebserlaubnis nicht bekommen kann. Daher ist die Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr untersagt.“
„ Strafbar nach dem Pflichtversicherungsgesetz: Einen Führerschein würde zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr gebraucht werden, da das Hoverboard als Kraftfahrzeug eingestuft ist und auf Grund fehlender Lenkstange nicht unter die E-Scooter-Regelung fällt. Somit ist das Einschreiten der Beamten sowie die Vorlage der Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft rechtens.“




















































